Nachhaltigkeit & PPWR
PPWR gilt ab 12. August 2026: Was Industrieunternehmen jetzt tun müssen
Thomas Goldhofer
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Mitgründer
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6 Min.

Ab dem 12. August 2026 gilt die PPWR grundsätzlich unmittelbar in der EU, jedoch treten nicht alle Anforderungen sofort in Kraft. Dieser Beitrag unterscheidet zwischen sofortigen Pflichten sowie künftigen Vorgaben für Design, Kennzeichnung und Mehrwegverpackungen – und übersetzt sie in einen konkreten Handlungsplan für Industrieunternehmen.
PPWR ab 12. August 2026: Was Industrieunternehmen jetzt tun müssen
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt allgemein seit dem 12. August 2026. Für Industrieunternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass alle für 2030 oder später geplanten Quoten und Kennzeichnungen vorgezogen wurden. Worauf es jetzt vor allem ankommt, ist eine solide Rollenklärung, der Nachweis der Konformität mit den geltenden Material- und Verpackungsanforderungen, Rückverfolgbarkeit, klare Verantwortlichkeiten und die Anpassung an die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Die verbindlichen Pflichten ergeben sich aus der Regulation und dem Gesetz zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Die Leitfäden und FAQs der Kommission sind wichtige Auslegungshilfen, stellen jedoch keine Rechtsnormen dar. Dieser Artikel bietet daher eine Orientierungshilfe und ist keine Rechtsberatung.
Was gilt tatsächlich ab dem 12. August 2026?
Die PPWR gilt für alle Verpackungen unabhängig von Material und Herkunft, einschließlich industrieller Verkaufs-, Sammel-, Transport- und Mehrwegverpackungen. Hersteller dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den bereits geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen. Importeure und Händler haben eigene Pflichten in Bezug auf Überprüfung, Information und Abhilfemaßnahmen. Der Schlüsselbegriff lautet hier „geltend“: Viele materiell-rechtliche Anforderungen treten erst später in Kraft oder hängen von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten ab.
In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen nicht voreilig ihr gesamtes Verpackungsportfolio überarbeiten müssen, um detaillierte Kriterien zu erfüllen, die noch gar nicht veröffentlicht sind. Zwar verlangt Artikel 6 Absatz 1 seit dem Inkrafttreten grundsätzlich die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Gemäß dem Leitfaden der Kommission bleiben jedoch die bestehenden Anforderungen der Verpackungsrichtlinie und beispielsweise die harmonisierte Norm EN 13430:2004 so lange anwendbar, bis die neuen „Design for Recycling“-Kriterien in Kraft treten. Unternehmen benötigen aktuell eine dokumentierte Begründung darüber, welche Anforderungen für welche Verpackungsart gelten, welche Anforderungen erst später wirksam werden und welche Nachweise die gewählte Einstufung stützen.
Versandlabels: Die neuen FAQs klären einen wichtigen Grenzfall
Die aktualisierten FAQs der Europäischen Kommission enthalten eine praxisnahe Klarstellung zu Transportverpackungen. Wenn eine unbedruckte Standardverpackung lediglich gefaltet, befüllt, mit Füllmaterial ergänzt, verschlossen und mit einem Versand-, Adress- oder SSCC-Label versehen wird, führt dieses Logistiklabel nicht dazu, dass die Verpackung so verändert oder gebrandet wird, dass der Nutzer allein dadurch zum Hersteller der Transportverpackung wird. Bei einer typischen unbedruckten Standardlösung verbleiben die Herstellerpflichten daher in der Regel bei den Produzenten der einzelnen Verpackungskomponenten wie Kartonagen, Paletten, Umreifungsbändern oder Folien.
Das ist eine willkommene Erleichterung, aber kein Freifahrtschein. Ein Produkt- oder Markenlabel, bedrucktes Klebeband, ein kundenspezifisches Design oder eine technische Modifikation können zu einer anderen Einstufung führen. Nach Artikel 21 wird ein Importeur oder Händler insbesondere dann wie ein Hersteller behandelt, wenn er Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann. Reines Versand-Routing ist von Branding oder Umverpackung zu unterscheiden.
Wichtig: Die FAQ-Aussage betrifft die Rolle des Herstellers und damit primär die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Ob ein Unternehmen auch „Erstinverkehrbringer“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist, muss für jede Verpackung, jeden Vertriebsweg und jeden Mitgliedstaat separat bewertet werden.
Hersteller oder Erstinverkehrbringer? Zwei Rollen, zwei Bewertungen
Die PPWR verwendet den Begriff „Hersteller“ für die Produktkonformität von Verpackungen und „Erstinverkehrbringer“ für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Bei Verkaufs- und Sammelverpackungen ist in der Regel der Abfüller oder Markeninhaber der Hersteller, da er für die letzten Verarbeitungsschritte und die Befüllung verantwortlich ist. Bei Transportverpackungen ist dagegen im Allgemeinen der eigentliche Verpackungshersteller verantwortlich, es sei denn, der Nutzer versieht die Verpackung sichtlich mit seinem Namen oder seiner Marke. In jeder Lieferkette sollte es für eine bestimmte Verpackung nur einen Hersteller geben.
Für die EPR hingegen ist entscheidend, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates bereitstellt. Ein Unternehmen kann daher in einem Geschäftsvorgang als Hersteller, Erstinverkehrbringer, Importeur oder Händler auftreten und in einem anderen eine andere Rolle einnehmen. Eine pauschale Einstufung von Unternehmen greift zu kurz. Erforderlich ist eine Matrix aus Verpackungsart, Marke, Lieferkette, Zielland und Empfängerstatus.
7 konkrete Schritte zur Umsetzung für Industrieunternehmen

Abbildung 1: PPWR-Roadmap für Industrieunternehmen: Aktuelle Pflichten ab August 2026 und Vorbereitung auf die Anforderungen für 2030.
Bauen Sie ein Verpackungsregister statt isolierter Excel-Tabellen auf. Erfassen Sie für jede Verpackungsart den Status (Verkaufs-, Sammel-, Transport-, E-Commerce-, Service- oder Mehrwegverpackung), Material und Gewichte, Lieferant, Artikelnummer, Produktreferenz, Zielländer, Lebensmittelkontakt-Status, Marke, Recyclingweg und Revisionsstand. Karton, Etikett, Klebeband, Folie, Kantenschutz und Palette bilden nicht automatisch eine einzige Verpackungseinheit.
Definieren Sie die Rollen für jeden Prozess. Dokumentieren Sie Hersteller, Lieferant, Importeur, Händler, Erstinverkehrbringer, Fulfillment-Dienstleister und Endnutzer. Legen Sie zudem fest, wer die EU-Konformitätserklärung erstellt und wer die EPR-Mengen meldet. Dokumentieren Sie Grenzfälle inklusive Begründung und Freigabe.
Fordern Sie Lieferantendokumente an. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten, die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen bereitzustellen. Fordern Sie Materialzusammensetzungen, Stoffdeklarationen, Prüfberichte, bestehende Konformitätszertifikate nach Normen, Informationen zur Wiederverwendbarkeit sowie eindeutige Versions- und Chargenbezüge an. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ist die PFAS-Dokumentation besonders dringlich.
Sichern Sie die Einhaltung der Stoffanforderungen. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zudem seit dem 12. August 2026 die PPWR-PFAS-Grenzwerte: 25 ppb für einzelne gezielt analysierte PFAS, 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS und 50 ppm inklusive polymerer PFAS, jeweils gemäß den gesetzlichen Messdefinitionen. Da noch keine vollständig harmonisierte Prüfmethode vorliegt, empfiehlt der Leitfaden der Kommission einen gestuften Ansatz über Gesamtfluor, organischen Fluor und weiterführende Analysen.
Strukturieren Sie die technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Anhang VII fordert unter anderem eine Beschreibung und den Verwendungszweck, Design und Materialien, angewandte Normen oder Spezifikationen, Bewertungsmethoden und Prüfberichte. Die EU-Konformitätserklärung wird pro Verpackungsart ausgestellt. Die Dokumentation muss für Einwegverpackungen fünf Jahre, für Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden. Behörden können verlangen, dass die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden.
Setzen Sie Kennzeichnungs- und Kontaktdaten um. Hersteller müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer – oder ein anderes Kennzeichnungselement – angeben sowie Name, Marke oder Firmenname und Postanschrift nennen. Zulässige Alternativen über Datenträger oder Begleitdokumente hängen von der Größe und Art der Verpackung ab. Gegebenenfalls sind auch Importeursangaben erforderlich. Prüfen Sie bestehende Artikel-, Chargen- und Dokumentennummern auf eindeutige Verknüpfbarkeit, statt parallele Nummernsysteme aufzubauen.
Etablieren Sie ein Änderungsmanagement (Change Control). Definieren Sie, welche Änderungen eine Neubewertung auslösen: Lieferantenwechsel, Materialrezeptur, Beschichtung, Klebstoff, Druckfarbe, Geometrie, Füllgrad, Verschluss oder Mehrwegkonzept. Ein Versandlabel allein kann als logistischer Prozess dokumentiert werden. Ein Markenlabel oder eine materialrelevante Etikettenänderung gehört hingegen in die Verpackungsversion und die Konformitätsbewertung.
Deutschland: LUCID und Systembeteiligung jetzt abgleichen
Das Gesetz zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes hat den nationalen Rahmen zum 12. August 2026 angepasst. Die finanzielle Verantwortung kann sich insbesondere bei Eigenmarken und Importen verschieben. Betroffene Unternehmen sollten Marken, Verpackungsarten, Materialmengen und Prognosen im LUCID-Register überprüfen, Systembeteiligungsverträge anpassen und die Datenkonsistenz zwischen Systembetreiber und Register sicherstellen. Für nicht systembeteiligungspflichtige Industrie- und Transportverpackungen bleiben Rücknahme-, Wiederverwendungs- oder Verwertungspflichten relevant. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland müssen die aktuellen Regeln zu Bevollmächtigten beachten – hier könnte sich die Lage jedoch bald ändern, da die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert hat, vorerst auf Sanktionen bei Verstößen gegen die Bevollmächtigten-Regelung zu verzichten.
In der Praxis empfiehlt sich ein stichtagsbezogener Abgleich: Welche Verpackungen wurden bereits vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht, welche werden erst danach erstmals bereitgestellt und welche Rollen- oder Mengenänderungen ergeben sich mitten im Geschäftsjahr? Herstellung, Lagerhaltung und Inverkehrbringen sind rechtlich nicht gleichzusetzen. Für PFAS-haltige Lebensmittelverpackungen gibt es keine allgemeine Abverkaufsfrist für Bestände, die erst nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden.
Planen Sie jetzt für 2030, ohne die Pflichten von heute zu vernachlässigen
Die zukünftigen Anforderungen sollten dennoch bereits in die Investitionsplanung einfließen. Design-for-Recycling-Kriterien und Recyclingklassen treten frühestens 2030 bzw. 24 Monate nach dem entsprechenden delegierten Rechtsakt in Kraft. Auch Recyclingquoten, Verpackungsminimierung, die 50-Prozent-Leerraumquote für bestimmte Verpackungen und viele Mehrwegziele greifen erst ab 2030 oder später, teilweise abhängig von Rechtsakten. Harmonisierte Material- und Sortierkennzeichnungen sind generell ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt vorgesehen. Kennzeichnungen für Mehrwegverpackungen folgen später.
Unternehmen sollten neue Verpackungsprojekte daher mit einer soliden Datenbasis starten: Materialmasse, Leerraum, Packdichte, Schadensquote, Umlaufzahlen und Transportauslastung. Ein CAD-basiertes Verpackungsdesign und strukturierte Freigaben ermöglichen Variantenvergleiche, die Versionierung von Dokumenten und beschleunigen künftige Umstellungen. Eine Plattform wie Pakera kann solche datenbasierten Entscheidungen, Packvorschriften und Dokumentationsprozesse unterstützen. Sie ersetzt nicht die rechtliche Rollenprüfung oder eine erforderliche Konformitätsbewertung.
Fazit: Die PPWR-Umsetzung beginnt mit Daten und Verantwortlichkeiten
Ab dem 12. August 2026 fordert die PPWR von Industrieunternehmen vor allem Ordnung im Verpackungsportfolio: klare Rollen, vorliegende Lieferantennachweise, gültige Materialprüfungen, rückverfolgbare Verpackungstypen, eine lückenlose Verpackungsdokumentation und Konformitätsnachweise sowie korrekte EPR-Prozesse. Die FAQ-Klarstellung zu Versandlabels verhindert, dass unbedruckte Transportverpackungen allein aufgrund der Adresse dem Versender zugeschrieben werden. Wer diese Ausnahme sauber von Branding, technischen Änderungen und der Abfallverantwortung trennt, erfüllt die kurzfristigen Pflichten und bereitet Designentscheidungen systematisch auf 2030 vor.
Wie Pakera bei der Verwaltung der PPWR-Dokumentation helfen kann
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Quellen:
Regulation (EU) 2025/40 on Packaging and Packaging Waste. Europäisches Parlament und Rat, 19. Dez. 2024, veröffentlicht am 22. Jan. 2025. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj
Leitfaden zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, C/2026/3084. Europäische Kommission, 10. Juni 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52026XC03084
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Häufig gestellte Fragen (FAQs). Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, aktualisiert am 3. August 2026. https://environment.ec.europa.eu/publications/faq-packaging-and-packaging-waste-regulation-ppwr_en
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207. Bundesrepublik Deutschland, 13. Juli 2026, verkündet am 17. Juli 2026. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/207/VO.html
Ich möchte wissen, was sich ab dem 12. August 2026 ändert. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, ohne Datumsangabe. https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-sich-ab-dem-12-august-2026-aendert
PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, 2026. https://www.verpackungsregister.org/ppwr/systembeteiligung-eigenmarken-importe